Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsauffassung der Stadtwerke Velbert zu ihrer Muster-Abwendungsvereinbarung bestätigt und die Klage der Verbraucherzentrale NRW abgewiesen. Wie die Stadtwerke Velbert in einer Presseinformation vom 21. Mai 2026 mitteilen, sah der BGH weder einen Kreditvertrag noch eine unangemessene Benachteiligung von Kunden. Konkret ging es um die Regelung, wonach bei ausbleibender Ratenzahlung der Gesamtbetrag sofort fällig wird. Laut Gericht dient § 41g EnWG der Sicherstellung der Energieversorgung, nicht dem dauerhaften Zahlungsaufschub. Stadtwerke-Geschäftsführer Tobias Grau sprach von einer „guten Nachricht“ für Unternehmen und Kunden, da zusätzliche Ausfallrisiken vermieden würden.
Die Verbraucherzentrale NRW vertrat laut Stadtwerken die Auffassung, bei einer Abwendungsvereinbarung handele es sich um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne der §§ 514, 515 BGB. Daher dürfe die Forderung nur unter den strengen Voraussetzungen des Verbraucherkreditrechts fällig gestellt werden. Zudem habe die Verbraucherzentrale in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Haushaltskunden gemäß § 307 BGB gesehen.
Dieser Rechtsauffassung sei nach Angaben der Stadtwerke Velbert nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nun auch der BGH eindeutig entgegengetreten.
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