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Matthias von MaltzahnMar 25, 2025 2:03:45 PM1 min read

Urteil: Gaspreissplitting war unzulässig

Das Berliner Kammergericht hat durch sein Urteil vom 21. März 2025 einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung stattgegeben. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, denn gegen die Entscheidung könne noch Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, teilte das Berliner Kammergericht gestern in einer Presseinformation mit.

Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 hätte den Angaben zufolge die Beklagte für die im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise als für die sogenannten Bestandskunden berechnet. Während Klägerin diese Preisdifferenzierung für rechtlich unzulässig halte, berufe sich die Beklagte auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.

Wie aus der Presseinformation weiter hervorgeht, halte das Gericht die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestands- und Neukunden für unzulässig. In der Verhandlung habe das Gericht darauf hingewiesen, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestands- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt gewesen sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise hätten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten müssten die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorlägen, heißt es in der Presseinformation von Seiten des Gerichts.

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