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Netzentgeltbasierte Umlagen für 2026 veröffentlicht

Geschrieben von Matthias von Maltzahn | Oct 24, 2025 2:39:30 PM

Umlagen-Last steigt für Stromverbraucher erneut 

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben heute die netzentgeltbasierten Umlagen für das Jahr 2026 bekanntgegeben. In der Summe ergibt sich für nicht-privilegierte Letztverbraucher damit eine Erhöhung der Umlagen beziehungsweise Aufschläge um rund 11 Prozent (%).

Den ÜNB-Angaben zufolge steigt die KWK-Umlage zum kommenden Jahr auf netto 0,446 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh). Ab 2026 sind für die Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh (netto) zu entrichten. Der so genannte Aufschlag für besondere Netznutzung (bis 2024 § 19 StromNEV-Umlage) beträgt ab dem kommenden Jahr 1,559 ct/kWh (netto).

Aufschlag für besondere Netznutzung fast konstant, aber unter Vorbehalt

Seit dem Jahr 2025 werden Mindereinnahmen durch ein verringertes Netzentgelt (gemäß §19 StromNEV) sowie Wälzungsbeträge der Verteilnetzbetreiber für Mehrkosten aus der Integration erneuerbarer Energieanlagen ("Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung") gemeinsam als "Aufschlag für besondere Netznutzung auf Netzentgelte umgelegt. Dieser war für das laufende Jahr für nicht-privilegierte Strommengen in der Gruppe der Letztverbraucher (LVG) für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle (LVG A‘) auf 1,558 ct/kWh (netto) festgelegt worden. 

Für 2026 veröffentlichten die Übertragungsnetzbetreiber für nicht-privilegierte Letztverbraucher einen Aufschlag* in Höhe von 1,559 ct/kW (netto). Die Ermittlung für 2026 kann detailliert in einem Dokument der ÜNB nachvollzogen werden.

Die ÜNB weisen in ihrer Veröffentlichung darauf hin, dass die vorläufigen Übertragungsnetzentgelte für 2026 unter Berücksichtigung eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro ermittelt wurden. Diese fänden Eingang in die Kalkulation der Netzentgelte auf unterlagerten Netzebenen und hätten damit unmittelbaren Einfluss auf die Ermittlung der entgangenen Erlöse nach § 19 StromNEV.

Da für den von der Bundesregierung geplanten Zuschuss noch die gesetzliche Grundlage fehle, sei der Aufschlag für besondere Netznutzung unter dem Vorbehalt veröffentlicht, dass die gesetzliche Regelung im parlamentarischen Verfahren rechtzeitig verabschiedet werde. Sollte bis zum 05.12.2025 keine Rechtssicherheit bestehen, sei davon auszugehen, dass sich auch der Aufschlag für besondere Netznutzung für 2026 entsprechend erhöhen werde, heißt es von Seiten der ÜNB.

KWK-Umlage klettert um mehr als die Hälfte

Auf Basis relevanter Prognosewerte legten die Übertragungsnetzbetreiber für 2026 eine gerundete KWKG-Umlage in Höhe von netto 0,446 ct/kWh (aktuell: 0,277 ct/kWh) für die nicht-privilegierten Letztverbräuche fest. Das entspricht einer Erhöhung im Vergleich zum laufenden Jahr um 61,01 %. Details zur Ermittlung der KWK-Umlage veröffentlichten die ÜNB auf der Plattform netztransparenz.de. 

Offshore-Netzumlage steigt um circa 15 %

Die Offshore-Netzumlage  (bis einschließlich 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) wird seit 2013 als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht. Sie dient der Refinanzierung von Kosten aus der Netzanbindung und Entschädigung von Offshore-Windparks und wurde von den ÜNB für das kommende Jahr auf netto 0,941 ct/kWh (aktuell: 0,816 ct/kWh) festgelegt. Das entspricht im Vergleich zu 2025 einer Erhöhung um 0,125 ct/kWh (netto) beziehungsweise 15,32 %. Auf ihrer Transparenzplattform veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls Details zur Ermittlung der Offshore-Netzumlage.

Mehrbelastung um rund 11 %

Unter dem Strich beläuft sich damit die Mehrbelastung aus den netzentgeltbasierten Umlagen beziehungsweise Aufschlägen zum kommenden Jahr auf 0,295 ct/kWh (netto) beziehungsweise 11,13 Prozent. Mit anderen Worten muss ein Haushaltskunde mit nicht-privilegiertem Stromverbrauch von 3.500 kWh künftig 12,29 € (brutto) mehr pro Jahr entrichten.

* Für die so genannten Letztverbrauchergruppen B‘ (0,050 ct/kWh) und C‘ (0,025 ct/kWh) bleiben die Umlagen-Beträge konstant. Für die Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG wurde der Wert für den Aufschlag für besondere Netznutzung auf 0 ct/kWh festgesetzt.