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§ 19 StromNEV-Umlage 2024 kurzfristig angehoben

Geschrieben von Matthias von Maltzahn | Jan 3, 2024 7:32:26 AM

Anstieg um rund 60 Prozent

Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben die § 19 StromNEV-Umlage* für 2024 kurzfristig vor dem Jahreswechsel nach oben korrigiert. Wie aus Veröffentlichungen der ÜNB vom Dezember 2023 hervorgeht, wurde der Wert für die Letztverbrauchergruppe A‘ ab 2024 auf netto 0,643 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) festgesetzt. Am 25. Oktober 2023 war, wie von uns gemeldet noch ein Wert von 0,403 ct/kWh für das Folgejahr veröffentlicht worden. Die nachträgliche Anhebung um 0,24 ct/kWh entspricht einer Erhöhung um rund 60 Prozent.

Stromversorger müssen neben Anpassungen von finalen Entgelten der Stromverteilnetzbetreiber zum Jahreswechsel daher zusätzlich die kurzfristige Erhöhung der § 19 StromNEV-Umlage berücksichtigen.

Hintergrund: Wegfall des Milliarden-Zuschusses

Laut Mitteilung der ÜNB war die Neuveranschlagung notwendig geworden, da ein Zuschuss des Bundes in Höhe von 5,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzentgelten wegfiel. Da dieser im Vorfeld der Veröffentlichung am 25. Oktober 2023 noch in die Umlagen-Ermittlung eingegangen war, erhöhte sich der auszugleichende Betrag. Die Neuermittlung sei in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt. 

BNetzA: nachträgliche Anhebung notwendig und sachgerecht

Die BNetzA rechtfertigte die nachträgliche Änderung auf ihrer Homepage als „notwendig und sachgerecht, um den zusätzlichen unvorhersehbaren Liquiditätsbedarf der Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber zur Abwicklung der § 19 StromNEV-Umlage zu decken und um Nachholeffekte auf die Umlage im Jahr 2026 zu vermeiden.“

Die ÜNB gleichen durch die § 19 StromNEV-Umlage die entgangenen Erlöse aus, die durch vergünstigte Netzentgelte im Rahmen der Sonderformen der Netznutzung entstehen. Sie sind dazu verpflichtet, bis zum 25. Oktober eines Jahres die Höhe der § 19 StromNEV-Umlage für das Folgejahr zu veröffentlichen.

* Für die so genannten Letztverbrauchergruppen B‘ (0,050 ct/kWh) und C‘ (0,025 ct/kWh) bleiben die Umlagenbeträge konstant. Für die Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG wurde der Wert für die § 19 StromNEV-Umlage auf 0 ct/kWh festgesetzt.