Im Zuge des Ausbaus von Wärmepumpen, Heimspeichern und nicht öffentlichen Wallboxen sollen Verteilnetzbetreiber (VNB) in Zeiten starker Netzbelastung die Möglichkeit erhalten, die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in ihrem Netzgebiet auf 4,2 kW „herunterzudimmen“. Damit haben VNB eine Handhabe, je nach Belastungssituation in ihrem Netz zu reagieren.
Der Betreiber der SteuVE erhält im Gegenzug nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Stromnetzentgeltreduzierung, ohne größere Komfortverluste hinnehmen zu müssen. Er hat dabei die Wahl zwischen Modul 1, Modul 2 oder Modul 3. Ist keine Auswahl getroffen, so wird standardmäßig Modul 1 angenommen.
Die jährliche und netzbetreiberindividuelle pauschale Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 gilt für Kunden mit Standardlastprofil (SLP) sowie mit registrierender Leistungsmessung (RLM).
Die Berechnung erfolgt in Abhängigkeit des „Arbeitspreises vom SLP Eintarifentgelt des Netzbetreibers in der Niederspannung für Privatkunden“ sowie dieser Formel:
Modul 1 kann bei SLP sowohl bei gemeinsamer als auch getrennter Messung für den separaten Zähler angewandt werden.
Die maximale Höhe der Netzentgeltreduzierung darf die Summe aus Netzentgelt Arbeitspreis, Grundpreis und Leistungspreis (bei RLM) nicht überschreiten.
Die jährliche und prozentuale Netzentgeltreduzierung des Arbeitspreises nach Modul 2 gilt lediglich für SLP-Kunden und nicht für RLM-Kunden. Auch hier erfolgt die Berechnung nach einer Formel in Abhängigkeit des „Arbeitspreises vom SLP Eintarifentgelt des Netzbetreibers in der Niederspannung für Privatkunden“:
Modul 2 gilt ausschließlich für getrennt gemessene Anlagen und kann somit nicht für gemeinsam am Haushaltszähler angeschlossene Wärmepumpen, Wallboxen oder Heimspeicher angewendet werden.
Im Modul 2 wird kein Grundpreis erhoben und auch hier darf die maximale Netzentgeltreduzierung nicht größer sein als die Summe aus Netzentgelt-Arbeitspreis und -Grundpreis.
Seit dem 01.01.2025 sieht der Gesetzgeber die Einführung von zeitvariablen Stromnetzentgelten vor. Diese Netzentgelte nach § 14a EnWG werden von den Netzbetreibern auf ihren Preisblättern unter dem Schlagwort "Modul 3" veröffentlicht.
Sie bieten einen Preisanreiz, den Verbrauch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen in günstige Zeiten zu verschieben, um von zusätzlichen Netzentgeltreduzierungen profitieren zu können.
Die Voraussetzung für die Nutzung von Modul 3 sind ein Smart-Meter beziehungsweise intelligentes Messsystem (iMSys) und die Kombination der Wahl von Modul 1 beim Stromnetzbetreiber.
Die Arbeitspreise des Modul-3-Netzentgelts sind je Quartal und Zeitraum unterschieden in:
Diese sind je Stromnetzbetreiber unterschiedlich und richten sich nach der Festlegung der Bundesnetzagentur BK8-22/010-A Ziffer 3.3.3.
Beispiel Modul 3 von Schleswig Holstein Netz in 2025
Mit dem Onlinetool „Netzentgeltrechner“ der GET AG haben Sie die Möglichkeit, die § 14a-EnWG-Netzentgeltreduzierung nach Modul 1, Modul 2 und später auch Modul 3 zu berechnen. Wenn Sie darüber hinaus die Netzentgeltreduzierungen per API benötigen, ist der Strom Netzentgeltwebservice das richtige Produkt für Sie.
Screenshot Netzentgeltrechner: Ermittlung des reduzierten Entgelts nach Modul 1
Sprechen Sie uns gern für die Freischaltung eines kostenlosen Testzugangs über das Kontaktformular an:
Hinweis: Partner oder Kunden der GET AG, welche bereits die Stromnetzentgelte beziehen, erhalten einen kostenfreien Zugang Netzentgeltrechner.
Der Blogbeitrag wurde am 3. April 2025 aktualisiert