Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat gestern die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des Netzabschlusspunktes in passiven optischen Glasfasernetzen (PON) veröffentlicht. Dazu erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur: „Die aus VDSL- und Kabelnetzen bekannte freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt gilt weiter auch für Glasfasernetze.“
Wie die BNetzA gestern gegenüber der Presse mitteilte, hatten mehrere Verbände der Telekommunikationswirtschaft beantragt, für passive optische Glasfasernetze eine Ausnahme vom gesetzlich vorgegebenen Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Begründet worden sei dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt werde.
Die BNetzA hat nach eigenen Angaben das Vorbringen anhand vorliegender Störungsmeldungen, entwickelter Gegenmaßnahmen und ihrer Nutzung im Markt geprüft. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall sei nicht gerechtfertigt. Zwar könnten im Einzelfall Störungen durch direkten Anschluss von unpassenden Endgeräten durch Endnutzer an passiven optischen Glasfasernetzen erfolgen. Jedoch sollten solche Störungen in vergleichbarem Maße beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen und mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu störenden Endgeräten aufgefangen werden können, so die Regulierungsbehörde.
Weitere Informationen sind auf der Seite der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de/863814 zu finden.
© redaktion GET AG / mvm