Mit uns können Sie rechnen!
Seit dem 01.01.2024 haben Betreiber von neu installierten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) in Deutschland die Wahl, ob Sie eine Stromnetzentgeltreduzierung nach Modul 1 (pauschal) oder Modul 2 (relativ) nutzen möchten. Zu den SteuVE gehören Elektro-Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich des Stromverbrauchs (Einspeicherung) mit einem maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 Kilowatt (kW).
Hintergrund
Im Zuge des Ausbaus von Wärmepumpen, Heimspeichern und nicht öffentlichen Wallboxen sollen Verteilnetzbetreiber (VNB) in Zeiten starker Netzbelastung die Möglichkeit erhalten, die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in ihrem Netzgebiet auf 4,2 kW „herunterzudimmen“. Damit haben VNB eine Handhabe, je nach Belastungssituation in ihrem Netz zu reagieren.
Der Betreiber der SteuVE erhält im Gegenzug eine Stromnetzentgeltreduzierung, ohne größere Komfortverluste hinnehmen zu müssen. Er hat dabei die Wahl zwischen Modul 1 oder Modul 2. Ist keine Auswahl getroffen, so wird standardmäßig Modul 1 angenommen.
Modul 1
Die jährliche und netzbetreiberindividuelle pauschale Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 gilt für Kunden mit Standardlastprofil (SLP) sowie mit registrierender Leistungsmessung (RLM).
Die Berechnung erfolgt in Abhängigkeit des „Arbeitspreises vom SLP Eintarifentgelt des Netzbetreibers in der Niederspannung für Privatkunden“ sowie dieser Formel:
Modul 1 kann bei SLP sowohl bei gemeinsamer als auch getrennter Messung für den separaten Zähler angewandt werden.
Die maximale Höhe der Netzentgeltreduzierung darf die Summe aus Netzentgelt Arbeitspreis, Grundpreis und Leistungspreis (bei RLM) nicht überschreiten.
Modul 2
Die jährliche und prozentuale Netzentgeltreduzierung des Arbeitspreises nach Modul 2 gilt lediglich für SLP-Kunden und nicht für RLM-Kunden. Auch hier erfolgt die Berechnung nach einer Formel in Abhängigkeit des „Arbeitspreises vom SLP Eintarifentgelt des Netzbetreibers in der Niederspannung für Privatkunden“:
Modul 2 gilt ausschließlich für getrennt gemessene Anlagen und kann somit nicht für gemeinsam am Haushaltszähler angeschlossene Wärmepumpen, Wallboxen oder Heimspeicher angewendet werden.
Im Modul 2 wird kein Grundpreis erhoben und auch hier darf die maximale Netzentgeltreduzierung nicht größer sein als die Summe aus Netzentgelt-Arbeitspreis und -Grundpreis.
Netzentgeltrechner und Webservice der GET AG
Mit dem Onlinetool „Netzentgeltrechner“ der GET AG haben Sie die Möglichkeit, die §14a-EnWG-Netzentgeltreduzierung nach Modul 1 und Modul 2 zu berechnen. Wenn Sie darüber hinaus die Netzentgeltreduzierungen per API benötigen, ist der Strom Netzentgeltwebservice das richtige Produkt für Sie.
Screenshot Netzentgeltrechner: Ermittlung des reduzierten Entgelts nach Modul 1
Sprechen Sie uns gern für die Freischaltung eines kostenlosen Testzugangs über das Kontaktformular an:
Hinweis: Partner oder Kunden der GET AG, welche bereits die Stromnetzentgelte beziehen, erhalten einen kostenfreien Zugang Netzentgeltrechner.
Ausblick Modul 3 ab 2025
Ab dem 01.01.2025 sieht der Gesetzgeber die Einführung von zeitvariablen Stromnetzentgelten vor.
Neben den bisher vorhandenen „Hochtarif (HT)“ und „Niedertarif (NT)“ wird es weitere Zeitzonen in Abhängigkeit des Netzbetreibers, der Marktlokation und des Zeitraums (Datum / Monat) geben.
Die zeitvariablen Netzentgelte werden einen Preisanreiz bieten, den Verbrauch für SteuVE in günstige Zeiten zu verschieben, um von zusätzlichen Netzentgeltreduzierungen profieren zu können. Aktuell ist dies im Wesentlichen lediglich strombeschaffungsseitig bei der Nutzung eines dynamischen Stromtarifs möglich.
Die Voraussetzung für die Nutzung von Modul 3 sind ein intelligentes Messsystem (iMSys) und die Kombination der Wahl von Modul 1.
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