Umlagen-Last steigt für Stromverbraucher
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben heute die netzentgeltbasierten Umlagen für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Erstmals wurde dabei auch der „Aufschlag für besondere Netznutzung“ veröffentlicht. In der Summe ergibt sich für nicht-privilegierte Letztverbraucher damit eine Erhöhung der Umlagen beziehungsweise Aufschläge um gut zwei Drittel.
Den ÜNB-Angaben zufolge steigt die KWK-Umlage zum kommenden Jahr geringfügig auf 0,277 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) netto (aktuell: 0,275 ct/kWh). Etwas deutlicher fällt laut Mitteilung der ÜNB hingegen die Erhöhung der Offshore-Netzumlage aus. Ab 2025 sind netto 0,816 ct/kWh (aktuell: 0,656 ct/kWh) zu entrichten.
Ab 2025: Aufschlag für besondere Netznutzung
§ 19 StromNEV-Umlage geht im „Aufschlag für besondere Netznutzung“ auf
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise Satz 2 StromNEV beantragen. Ebenso sieht § 118 Absatz 6 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang unter anderem von Anlagen vor, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Diese Mindereinnahmen durch ein reduziertes Netzentgelt wurden in 2024 über einen Umlage-Betrag - die so genannte „§ 19 StromNEV-Umlage“ - zusammengefasst und bundesweit gewälzt. Er ist für das laufende Jahr für nicht-privilegierte Strommengen in der Gruppe der Letztverbraucher (LVG) für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle (LVG A‘) auf 0,643 ct/kWh (netto) festgesetzt worden.
Ab 2025 erlaubt eine neue Festlegung der Bundesnetzagentur (BK8-24-001-A) Verteilnetzbetreibern (VNB), die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, außerdem einen finanziellen Ausgleich nach den Bestimmungen der Festlegung für die hierfür entstandenen Mehrkosten zu erhalten. Dieser reduziert die Netzentgelte in den betroffenen Gebieten. Er wird als „Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung“ summiert und ist ebenfalls in Anknüpfung an den Mechanismus nach § 19 StromNEV bundesweit zu wälzen. Damit will die Bundesnetzagentur eine faire Kostenverteilung erreichen. Laut Pressemitteilung der Bundesnetzagentur stehen der deutlichen Entlastung der betroffenen Regionen damit „überschaubare zusätzliche Kosten für alle Stromverbraucher gegenüber“.
Aufschlag für die besondere Netznutzung beträgt für LVG A‘ 1,558 ct/kWh
Mindereinnahmen durch ein reduziertes Netzentgelt sowie Wälzungs-Beträge der VNB für Mehrkosten aus der Integration erneuerbarer Energieanlagen belaufen sich nach ÜNB-Prognosen insgesamt auf rund 4,41 Milliarden Euro. Daraus ergibt sich für die LVG A‘ ab dem Jahr 2025 ein nach dem Mechanismus gemäß § 19 StromNEV zu wälzender „Aufschlag für die besondere Netznutzung“* von 1,558 ct/kWh (netto).
Mehrbelastung um gut zwei Drittel
Unter dem Strich beläuft sich damit die Mehrbelastung aus den netzentgeltbasierten Umlagen beziehungsweise Aufschlägen zum kommenden Jahr auf 1,077 ct/kWh (netto) beziehungsweise 68,42 Prozent. Mit anderen Worten muss ein Haushaltskunde mit nicht-privilegiertem Stromverbrauch von 3.500 kWh künftig 44,86 € (brutto) mehr pro Jahr berappen.
* Für die so genannten Letztverbrauchergruppen B‘ (0,050 ct/kWh) und C‘ (0,025 ct/kWh) bleiben die Umlagen-Beträge konstant. Für die Letztverbrauchergruppe nach § 21 EnFG wurde der Wert für den Aufschlag für besondere Netznutzung auf 0 ct/kWh festgesetzt.
KOMMENTARE